Fachaufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde – Wo liegt der Unterschied?

Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen der Schulverwaltung, die keine Verwaltungsakte sind – also z. B. organisatorische Entscheidungen wie Stundenpläne, Aufsichtseinteilung oder Raumvergabe. Eltern können sich in diesen Fällen bei der zuständigen Schulaufsicht beschweren.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde betrifft das individuelle dienstliche Verhalten von Beschäftigten der Schulverwaltung – also z. B. Lehrkräfte oder Schulleitungen. Typische Auslöser sind z. B. der Umgangston im Unterricht oder Verhalten gegenüber Eltern.

 

Wann ist eine Beschwerde zulässig?

Die formellen Anforderungen sind vergleichsweise niedrig
  • Es ist keine Frist einzuhalten, solange keine Verwirkung vorliegt (z. B. Schweigen über längere Zeit).
  • Es ist keine besondere Form nötig – die Schriftform ist aber üblich.
  • Es muss eine individuelle Betroffenheit vorliegen – bloße Unzufriedenheit oder allgemeine Kritik reicht nicht aus.
  • Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern dürfen nur die Erziehungsberechtigten Beschwerde einreichen.

Zunächst muss es sich um eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handeln. Dies ist im Schulbereich – jedenfalls soweit es sich um Schulen in öffentlicher Trägerschaft handelt – gegeben.

Die Einhaltung einer bestimmten Frist ist nicht erforderlich. Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, das heißt, wenn die Maßnahme über einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) ohne gegenteilige Äußerung des Betroffenen hingenommen worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde unzulässig ist.

Darüber hinaus unterliegen derartige Beschwerden auch nicht dem strengen Formzwang des Widerspruchs. Sie sind grundsätzlich in anderer Weise als schriftlich zulässig, auch wenn in der Regel die Schriftform schon aus Gründen der Rechtsklarheit vorherrscht.

Erforderlich ist bei Fachaufsichtsbeschwerden, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers deutlich wird, dass die von ihm geschilderte Situation überhaupt eine eigene Rechtsbetroffenheit darstellen kann. Damit sollen sogenannte Popularbeschwerden gegenüber behördlichen Sachentscheidungen, nicht aber bei Beschwerden gegen das Handeln von Amtsträgern ausgeschlossen werden.

Nach den Regeln über die Vertretung dürfen im Schulbereich bei minderjährigen Schülern nur ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt in der Regel ihre Eltern als Erziehungsberechtigte, Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.

Eine Erhebung durch Dritte ist nur nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zulässig.

Was passiert nach Eingang der Beschwerde?

Was bedeutet das für Sie als Schulleitung?