Der Diensteid im Beamtenverhältnisgehört zu dessen prägenden Besonderheiten für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer. Im Folgenden wird erläutert, warum diese Verpflichtung rechtlich mehr ist als eine Formalie und welche Bedeutung ersatzweise dem Gelöbnis zukommt.

 

Der Diensteid: Eine Besonderheit des Beamtenverhältnisses

Zu den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gehört, dass Beamtinnen und Beamte bei der Begründung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich einen Diensteid zu leisten haben. Dieser hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, kann nach Maßgabe des § 38 BeamtStG anstelle des Eides ein Gelöbnis ablegen.

Sinn dieser Verpflichtung ist es, dem Charakter des Beamtenverhältnisses als besonderem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderen Nachdruck zu verleihen. Das Beamtenverhältnis ist statusrechtlich in § 3 BeamtStG verankert und steht in verfassungsrechtlichem Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 4 und 5 GG.

 

Eidesleistung oder Gelöbnis ist Pflicht

Wer sich weigert, den Diensteid oder das an dessen Stelle vorgesehene Gelöbnis abzulegen, ist nach § 23 BeamtStG zu entlassen. Der Gesetzgeber misst dieser förmlichen Verpflichtung damit weiterhin erhebliches Gewicht bei.

Daraus wird deutlich, dass es nicht nur auf die Begründung des Beamtenverhältnisses als solchen ankommt, sondern auch auf die ausdrückliche Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung und die beamtenrechtlichen Grundpflichten.

Tipp
Lesen Sie zum Thema auch den Artikel → Wie politisch darf eine Lehrkraft sein? – Was Schulleitungen im Beamtenrecht beachten müssen.