Dienstliche Beurteilungen im Schulbereich
Zusammenfassung
Dienstliche Beurteilungen im Schulbereich – Grundlagen, Rechtslage und Anlässe
Wozu dienstliche Beurteilungen?
- Instrument der Personalführung im Schuldienst
- Grundlage für transparente Entscheidungen (z. B. Funktionsstellen)
- Sollen objektiv, nachvollziehbar und wertschätzend sein
Rechtsrahmen
- Art. 33 Abs. 2 GG: Zugang nach Eignung, Befähigung, Leistung
- § 9 BeamtStG und Landesrecht (Beispiele genannt)
- Für Tarifbeschäftigte: analoge Anwendung über Direktionsrecht
Beurteilungskriterien (EBL-Schema)
- Eignung: persönliche Voraussetzungen (Belastbarkeit, Teamfähigkeit)
- Befähigung: fachlich-methodische Kompetenz (Unterricht, Klassenführung)
- Leistung: Ergebnisse/Wirksamkeit (Lernerfolge, Schulentwicklung)
Anlässe (Anlassbeurteilung statt Regelbeurteilung)
- Probezeitende, Bewerbung/Übertragung von Funktionsstellen
- Höhergruppierung, neue Aufgaben, Lehrertauschverfahren
- Auf Anordnung der Schulaufsicht oder auf Wunsch der Lehrkraft
Quellen & Qualität der Beurteilung
- Unterrichtsbesuche, Sichtung von Arbeiten/Unterlagen, Funktionen
- Transparente Herleitung; Stärken + Entwicklungspotenziale benennen
- Mehrere Beobachtungen/Perspektiven statt Momentaufnahme
Ablauf kompakt
- Informationssammlung → Unterrichtsbesuch → Nachbesprechung
- Erstbeurteilung (Schulleitung) → ggf. Beurteilungsbeitrag → Zweitbeurteilung (Schulaufsicht)
- Bekanntgabe, Einsicht, optionale Gegenvorstellung; Archivierung
Dienstliche Beurteilungen im Schulbereich – Grundlagen, Rechtslage und Anlässe
Warum dienstliche Beurteilungen wichtig sind
Dienstliche Beurteilungen spielen eine zentrale Rolle bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst. Sie sollen ein möglichst objektives Bild der Eignung, Befähigung und Leistung von Lehrkräften liefern. Gerade im Schulbereich kommt ihnen eine besondere Bedeutung zu: Nicht nur bei der Besetzung von Funktionsstellen, sondern auch für Entwicklungsgespräche und die eigene berufliche Orientierung liefern sie wertvolle Hinweise.
Damit dienstliche Beurteilungen ihrem Zweck gerecht werden, müssen sie nachvollziehbar, sachlich, objektiv und frei von Vorurteilen erstellt werden. Eine gute Beurteilung erfordert daher Verantwortungsbewusstsein, Empathie und ein geschultes Urteilsvermögen auf Seiten der Beurteilenden.
Die rechtliche Grundlage
Die rechtlichen Grundlagen dienstlicher Beurteilungen finden sich im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie im Beamtenstatusgesetz (z. B. § 9 BeamtStG) und den jeweiligen Landesbeamtengesetzen (z. B. § 8 Abs. 1 HBG für Hessen).
„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
(Art. 33 Abs. 2 GG)
„Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.“
(§ 9 BeamtStG)
Diese drei Merkmale bilden das Beurteilungsschema:
Wann wird beurteilt? Regel- vs. Anlassbeurteilung
So wird beurteilt: Quellen und Inhalte
Ablauf einer Anlassbeurteilung
Was tun bei Unzufriedenheit mit der Beurteilung?
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