Wie politisch darf eine Lehrkraft sein?
Zusammenfassung
Wie politisch darf eine Lehrkraft sein? – Was Schulleitungen im Beamtenrecht beachten müssen
Kontext & Problemaufriss
- Spannungsfeld: Meinungsfreiheit vs. Pflicht zur Verfassungstreue.
- Relevanz für Schulen: auch außerschulisches Verhalten kann dienstrechtlich wirken.
Rechtsgrundlagen der Verfassungstreue
- Art. 33 Abs. 5 GG: hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums.
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG: Eignung setzt Garantie für FDGO-Unterstützung voraus.
- BVerfG „Radikalen-Entscheidung“ (1975): aktives Distanzieren von verfassungsfeindlichen Bestrebungen erforderlich.
Zulässig vs. kritisch
- Kritik an Politik ist erlaubt; Ablehnung der FDGO nicht.
- Kritisch: öffentliche verfassungsfeindliche Äußerungen, Engagement in extremistischen Organisationen, „Reichsbürger“-Narrative.
- Private Äußerungen sind geschützt – öffentlich gemachte (z. B. Social Media) nicht unbedingt.
Parteimitgliedschaft & Einzelfallprüfung
- Art. 21 GG/PartG: Parteien sind bis zum BVerfG-Verbot legal.
- Bloße Mitgliedschaft ≠ Pflichtverstoß; Aktivitäten mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung können relevant sein.
- Immer Einzelfallprüfung: Funktion, Öffentlichkeit, wiederholtes Verhalten.
Dienstrechtliche Konsequenzen & Ruhestand
- Entfernung aus dem Dienst nur bei nachgewiesenem Dienstvergehen (BVerwG 27.11.1980).
- Verfassungstreue ist auch Ruhestandskriterium; schwere Verstöße können Versorgungsentzug begründen (Landesdisziplinargesetze).
Vorgehen im Verdachtsfall: Handlungspfad für Schulleitungen
- Sichern & dokumentieren: Vorfälle, Kommunikation, Reaktionen.
- Klärungsgespräch (ggf. mit Personalrat) – fair, protokolliert.
- Eskalation: Meldung an Schulaufsicht → Untersuchung → ggf. Disziplinarverfahren.
- Transparenz, Objektivität, rechtliches Gehör sicherstellen.
Fazit
Schulleitungen müssen konsequent, aber rechtssicher handeln: klare Dokumentation, frühe Klärungsgespräche, unverzügliche Meldung an die Schulaufsicht und konsequente Einzelfallprüfung. So wird die pädagogische Integrität der Schule geschützt und zugleich die Meinungsfreiheit im Rahmen der FDGO gewahrt.
Wie politisch darf eine Lehrkraft sein? – Was Schulleitungen im Beamtenrecht beachten müssen
Hintergrund: Politische Auffälligkeiten im öffentlichen Dienst
In den letzten Jahren häufen sich politisch extremistische Auffälligkeiten bei Beamtinnen und Beamten in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Während in den 1970er- und 1980er-Jahren vor allem linksextreme Bestrebungen dominierten, treten heute verstärkt rechtsextremistische Einstellungen und Verhaltensweisen zutage – von der Teilnahme an Protesten gegen staatliche Maßnahmen (z. B. zur Corona-Pandemie) bis hin zum offenen Bekenntnis zur sogenannten „Reichsbürgerszene“.
Der dritte Lagebericht des Bundesamts für Verfassungsschutz (2024) dokumentiert 739 Verdachtsfälle rechtsextremistischer Umtriebe in Sicherheitsbehörden. In 364 Fällen lagen konkrete Hinweise auf verfassungsfeindliche Einstellungen oder Aktivitäten vor. Auch außerhalb dieses Bereichs – etwa in der Inneren Verwaltung oder im Schulwesen – gibt es vermehrt Hinweise auf verfassungsfeindliche Tendenzen, auch wenn hier keine flächendeckende Erfassung erfolgt.
Verbeamtete Lehrkräfte unterliegen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue. Sie müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv unterstützen – in der Schule wie im öffentlichen Raum. Wer sich deutlich dagegen positioniert, etwa durch extremistische Äußerungen oder Nähe zu verfassungsfeindlichen Gruppen wie den Reichsbürgern, riskiert disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Diese Pflicht gilt auch noch im Ruhestand.
| Vorschrift | Regelungsbereich | Regelungstext |
| Art. 33 Abs.5 GG | Die Verfassungstreue als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums | (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. |
| § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG | Verfassungstreue als Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses
|
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer ….
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten … |
Was bedeutet „Verfassungstreue“ konkret?
Verfassungstreue bedeutet nicht, dass man mit allem einverstanden sein muss. Kritik an Politik und Gesellschaft ist erlaubt – auch für Beamte. Aber: Wer den Staat oder die demokratische Grundordnung grundsätzlich ablehnt oder angreift, verletzt seine Treuepflicht.
Zu den Grundwerten, zu denen sich Beamtinnen und Beamte bekennen müssen, zählen u. a.:
- Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten
- Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung
- Volkssouveränität
- Gewaltenteilung
- Verantwortlichkeit der Regierung
- Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit aller Parteien
- Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition
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