Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten in Risikogelände ist für Schulleitungen ein zentrales Thema. Gerade im alpinen Umfeld zeigen sich die Grenzen schulischer Planung und Verantwortung deutlich: Eine unzureichend vorbereitete Bergwanderung kann schnell zur Gefahr für Schülerinnen und Schüler werden – mit erheblichen rechtlichen und organisatorischen Folgen.

Der folgende Beitrag beleuchtet anhand eines konkreten Falls die juristischen Dimensionen schulischer Aufsichtspflicht. Er zeigt auf, welche schul-, dienst-, straf- und haftungsrechtlichen Aspekte Schulleitungen im Blick behalten müssen und welche praktischen Maßnahmen helfen, Risiken zu vermeiden.

Die Ausgangssituation: Bergnot auf Klassenfahrt
Nach Berichten in der Presse (vgl. z. B. Wiesbadener Kurier v. 9. und 10.6.2022) soll sich am 8. Juni 2022 in den Bergen um das Kleinwalsertal Folgendes ereignet haben: Ca. 100 Schülerinnen und Schüler und 8 Lehrkräfte aus dem Raum Ludwigshafen haben während einer Klassenfahrt eine Bergwanderung unternommen, die sich für die meisten Schülerinnen und Schüler gemessen an deren Ausrüstung und Fähigkeiten wohl als zu schwierig dargestellt hat. Einzelne Schülerinnen und Schüler seien auf feuchtem Boden ausgerutscht, andere seien in Panik geraten, zwei Schüler hätten sich leicht verletzt, weshalb die den Ausflug begleitenden Lehrkräfte einen Notruf abgesetzt hätten, aufgrund dessen die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler mit Hubschraubern auf sichere Wege gebracht worden seien, während ein kleinerer Teil der Schülerinnen und Schüler von Bergrettern zurückgeführt worden sei.

Die Lehrkräfte hätten die Wanderroute aus dem Internet als „leicht gehbare Feierabendrunde“ ausgewählt. Demgegenüber habe die örtliche Polizei die Route als „teilweise ausgesetzten Weg mit Kletterpassagen, der Schwindelfreiheit, Trittsicherheit und Erfahrung im alpinen Gelände erfordere“ beschrieben.

 

Zur juristischen Bewertung

Nach erfolgreichem Abschluss der Rettungsaktion stellen sich verschiedene juristische Fragen. Hierzu gehört ausgehend von der schulrechtlichen Einordnung die mögliche straf- oder dienstrechtliche Verantwortung der Lehrkräfte sowie die Frage nach der Kostentragung für den Einsatz der Rettungshubschrauber. Hierbei ist zur seriösen Einordnung darauf hinzuweisen, dass die nachfol-gende Einordnung lediglich auf der Grundlage der aus der Presse entnehmbaren Informationen erfolgt ist, also unter Umständen bei einer differenzierteren Sachverhaltsauswertung zu anderen Ergebnissen gelangt werden könnte.

Schulrechtliche Verantwortung

Die Schule – und damit die in ihr tätigen Lehrkräfte – haben z. B. nach § 2 HSchG einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, die Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, sondern auch alles zu unternehmen, was geeignet ist, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden. (so ausdrücklich § 3 Abs. 9 Satz 1 HSchG, wonach „die Schule zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit verpflichtet ist“).

Umfang und Bedeutung der Aufsichtspflicht

Hieraus resultiert die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die der Schule anvertrauten Schülerin-nen und Schüler gefährden oder verletzen könnte, unabhängig davon, ob die jeweilige Gefährdung von den Lehrkräften selbst oder von Dritten ausgeht. Diese Schutzpflichten werden in den Bestimmungen der Detailregeln zur Aufsicht näher ausgestaltet. Danach ist die Schule und jede in ihr tätige Lehrkraft verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Diese Aufsichtspflicht bedeutet zunächst in präventiver Hinsicht, mögliche Schäden an Körper und Eigentum der Schülerinnen und Schüler zu verhindern. Darüber hinaus beinhaltet sie im Falle eines bereits eingetretenen Schadens die Verpflichtung, diesen so gering als möglich zu halten. So verstanden ist die Aufsichtspflicht gleichzeitig Ausdruck der schulischen Fürsorge, mit der die Sicherheit der von den Eltern der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden soll.

Schulpflicht und Fürsorge als verbindlicher Rahmen

    Fazit