Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten in Risikogelände
Zusammenfassung
Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten in Risikogelände – Rechtliche Einschätzung für Schulleitungen
Ausgangslage des Falls
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Klassenfahrt ins Kleinwalsertal: ca. 100 SuS, 8 Lehrkräfte; schwierige Bergtour, Notruf, Hubschraubereinsatz, zwei Leichtverletzte.
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Route online als „leicht“ bewertet; Polizei: „teilweise ausgesetzter Weg“ mit Kletterpassagen, Schwindelfreiheit und Trittsicherheit erforderlich.
Schulrecht: Aufsicht und Fürsorge
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Auftrag der Schule: Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit; Aufsichtspflicht präventiv und interventiv.
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Erwartbar: sorgfältige Routenplanung und Risikoabschätzung, ggf. Einbindung ortskundiger Personen (z. B. Bergführer).
Dienstrecht: mögliche Konsequenzen
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Beamtenrechtliche Pflichten (BeamtStG) bzw. arbeitsvertragliche Pflichten (TV-L/TV-H) binden Lehrkräfte an Schutz- und Fürsorgepflichten.
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Mögliche Folgen: Disziplinarmaßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Schritte – abhängig von festgestellter Pflichtverletzung.
Strafrecht: Garantenstellung und Fahrlässigkeit
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Lehrkräfte haben Garantenpflicht (§ 13 StGB); strafrechtliche Relevanz bei Nichthandeln trotz Handlungspflicht.
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Prüfsteine: Gefahrensituation, Verhinderungsmöglichkeit, Zumutbarkeit, Unterlassen, Erfolgseintritt.
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Realistisch: nur fahrlässige Delikte (z. B. § 229 StGB), da Vorsatz fernliegt; hier glimpflicher Ausgang, zudem Antragsabhängigkeit bei leichter KV (§ 230 StGB).
Haftung/Regress und Einsatzkosten
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Einsatzkosten der Rettung (z. B. Hubschrauber) können dem Land in Rechnung gestellt werden; mögliches Regressprüfen ggü. Lehrkräften (§ 48 BeamtStG; § 3 Abs. 7 TV‑L).
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Maßstab: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; im Fall eher leichte Fahrlässigkeit → Regress unwahrscheinlich.
Praxisleitfaden für Schulleitungen
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Verbindliche Risikoanalyse für außerschulische Aktivitäten (Gelände, Wetter, Gruppe).
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Pflicht zur qualifizierten Informationsbeschaffung: mehrere Quellen, Ortskundige/Bergführer einbeziehen.
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Klare Aufsichts- und Notfallkonzepte (Routenalternativen, Abbruchkriterien, Kommunikationskette).
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Dokumentation: Planung, Einweisung, Ausrüstung, Einwilligungen, Gefährdungsbeurteilung.
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Fortbildung der Lehrkräfte zu Risikomanagement im Gelände.
Fazit
Schulleitungen sollten Aufsicht systematisch absichern: qualifizierte Routenplanung, externe Expertise, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und konkrete Notfallabläufe. Das senkt Risiken, minimiert dienst‑/straf‑ und haftungsrechtliche Folgen und schützt Lernende wie Lehrkräfte.
Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten in Risikogelände – Rechtliche Einschätzung für Schulleitungen
Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten in Risikogelände ist für Schulleitungen ein zentrales Thema. Gerade im alpinen Umfeld zeigen sich die Grenzen schulischer Planung und Verantwortung deutlich: Eine unzureichend vorbereitete Bergwanderung kann schnell zur Gefahr für Schülerinnen und Schüler werden – mit erheblichen rechtlichen und organisatorischen Folgen.
Der folgende Beitrag beleuchtet anhand eines konkreten Falls die juristischen Dimensionen schulischer Aufsichtspflicht. Er zeigt auf, welche schul-, dienst-, straf- und haftungsrechtlichen Aspekte Schulleitungen im Blick behalten müssen und welche praktischen Maßnahmen helfen, Risiken zu vermeiden.
| Die Ausgangssituation: Bergnot auf Klassenfahrt |
| Nach Berichten in der Presse (vgl. z. B. Wiesbadener Kurier v. 9. und 10.6.2022) soll sich am 8. Juni 2022 in den Bergen um das Kleinwalsertal Folgendes ereignet haben: Ca. 100 Schülerinnen und Schüler und 8 Lehrkräfte aus dem Raum Ludwigshafen haben während einer Klassenfahrt eine Bergwanderung unternommen, die sich für die meisten Schülerinnen und Schüler gemessen an deren Ausrüstung und Fähigkeiten wohl als zu schwierig dargestellt hat. Einzelne Schülerinnen und Schüler seien auf feuchtem Boden ausgerutscht, andere seien in Panik geraten, zwei Schüler hätten sich leicht verletzt, weshalb die den Ausflug begleitenden Lehrkräfte einen Notruf abgesetzt hätten, aufgrund dessen die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler mit Hubschraubern auf sichere Wege gebracht worden seien, während ein kleinerer Teil der Schülerinnen und Schüler von Bergrettern zurückgeführt worden sei.
Die Lehrkräfte hätten die Wanderroute aus dem Internet als „leicht gehbare Feierabendrunde“ ausgewählt. Demgegenüber habe die örtliche Polizei die Route als „teilweise ausgesetzten Weg mit Kletterpassagen, der Schwindelfreiheit, Trittsicherheit und Erfahrung im alpinen Gelände erfordere“ beschrieben. |
Zur juristischen Bewertung
Nach erfolgreichem Abschluss der Rettungsaktion stellen sich verschiedene juristische Fragen. Hierzu gehört ausgehend von der schulrechtlichen Einordnung die mögliche straf- oder dienstrechtliche Verantwortung der Lehrkräfte sowie die Frage nach der Kostentragung für den Einsatz der Rettungshubschrauber. Hierbei ist zur seriösen Einordnung darauf hinzuweisen, dass die nachfol-gende Einordnung lediglich auf der Grundlage der aus der Presse entnehmbaren Informationen erfolgt ist, also unter Umständen bei einer differenzierteren Sachverhaltsauswertung zu anderen Ergebnissen gelangt werden könnte.
Schulrechtliche Verantwortung
Die Schule – und damit die in ihr tätigen Lehrkräfte – haben z. B. nach § 2 HSchG einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, die Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, sondern auch alles zu unternehmen, was geeignet ist, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden. (so ausdrücklich § 3 Abs. 9 Satz 1 HSchG, wonach „die Schule zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit verpflichtet ist“).
Umfang und Bedeutung der Aufsichtspflicht
Hieraus resultiert die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die der Schule anvertrauten Schülerin-nen und Schüler gefährden oder verletzen könnte, unabhängig davon, ob die jeweilige Gefährdung von den Lehrkräften selbst oder von Dritten ausgeht. Diese Schutzpflichten werden in den Bestimmungen der Detailregeln zur Aufsicht näher ausgestaltet. Danach ist die Schule und jede in ihr tätige Lehrkraft verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Diese Aufsichtspflicht bedeutet zunächst in präventiver Hinsicht, mögliche Schäden an Körper und Eigentum der Schülerinnen und Schüler zu verhindern. Darüber hinaus beinhaltet sie im Falle eines bereits eingetretenen Schadens die Verpflichtung, diesen so gering als möglich zu halten. So verstanden ist die Aufsichtspflicht gleichzeitig Ausdruck der schulischen Fürsorge, mit der die Sicherheit der von den Eltern der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden soll.
Schulpflicht und Fürsorge als verbindlicher Rahmen
Fazit
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