Schulabsenz ist ein häufiges Thema in der Schulpraxis. Für Schulleitungen geht es dabei nicht nur um pädagogische Fragen, sondern immer auch um die rechtssichere Einordnung des Einzelfalls. Denn nicht jede Fehlzeit ist gleich zu bewerten: Zwischen bewusstem Schulschwänzen, von Eltern veranlasster Abwesenheit und wiederholten Verspätungen bestehen wichtige rechtliche Unterschiede.

Für Schulleitungen ist deshalb entscheidend, den Sachverhalt genau zu klären, die Verantwortung richtig zuzuordnen und abgestuft zu reagieren.

 

Schulschwänzen und Verspätungen in der Schule: Erst prüfen, dann handeln

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler eigenmächtig dem Unterricht fern, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen die Teilnahmepflicht vor. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sofort eine Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt ist.

Schulleitungen sollten zunächst prüfen:

  • Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall oder um ein wiederkehrendes Verhalten?
  • Gab es bereits pädagogische Gespräche oder andere erzieherische Maßnahmen?
  • Ist das Fernbleiben bewusst und eigenverantwortlich erfolgt?
  • Wie hat die Schülerin oder der Schüler bisher auf schulische Einwirkungen reagiert?

Für die Praxis gilt: Je klarer sich ein Muster wiederholter Pflichtverletzungen abzeichnet, desto eher kann eine weitergehende schulische Reaktion in Betracht kommen.

Mehr zum rechtssicheren Umgang mit Fehlverhalten finden Sie im Artikel → Rechtlicher Umgang mit Fehlverhalten – Was Schulleitungen über Ordnungsmaßnahmen wissen müssen.

 

Wenn die Eltern die Absenz veranlassen

Wiederholte Verspätungen: Keine Bagatelle

    Ordnungsmaßnahmen: Nur wenn mildere Mittel nicht ausreichen

        Bußgeldverfahren: Zuständig ist die Schulaufsicht

          Fazit