Die Probezeit ist Prüfung und Einarbeitung zugleich – und für die Schulleitung zwischen Begleitung, Personalentwicklung und dienstrechtlicher Verantwortung eine der anspruchsvollsten Führungsaufgaben.

Rechtlicher Rahmen

Die Einstellung in den Schuldienst erfolgt regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Probe. Die Probezeit dient der Prognose, ob die Lehrkraft den Anforderungen des Berufs gegenwärtig und voraussichtlich dauerhaft gewachsen ist. Rechtlich ist sie die Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 10 BeamtStG – und die praktisch einzige Phase, in der sich der Dienstherr von einer ungeeigneten Lehrkraft ohne Disziplinarverfahren wieder trennen kann.

Dauer und Anrechnung

  • Regelprobezeit: drei Jahre, unabhängig von der Laufbahngruppe.
  • Mindestprobezeit: in der Regel ein Jahr – eine Übernahme auf Lebenszeit vorher ist ausgeschlossen.
  • Höchstdauer: fünf Jahre. Darüber hinaus keine Verlängerung möglich.
  • Vordienstzeiten: Tätigkeiten mit im Wesentlichen gleichwertigem Inhalt können angerechnet werden, etwa frühere Vertretungstätigkeiten im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Die Mindestprobezeit bleibt unantastbar.

Die frühere Möglichkeit, die Probezeit bei überdurchschnittlichen Examens- und Beurteilungsergebnissen auf die Mindestprobezeit zu verkürzen, ist mit dem BeamtStG entfallen. Auch leistungsstarke Lehrkräfte durchlaufen heute die volle Regelprobezeit.

 

Die Rolle der Schulleitung in der Probezeit

In der Probezeit treffen zwei Rollen aufeinander: Die Schulleitung soll die neue Lehrkraft einarbeiten und fördern – und zugleich ihre Eignung kritisch bewerten. Dieses Spannungsverhältnis verlangt Transparenz. Neue Lehrkräfte erleben Unterrichtsbesuche oft als reine Prüfungssituation. Wer die Doppelrolle zu Beginn ausdrücklich anspricht, öffnet Raum, Unsicherheiten zu zeigen und Rückmeldungen anzunehmen.

Die zentralen Aufgaben der Schulleitung lassen sich in fünf Punkten bündeln:

  • Hospitieren: regelmäßige Unterrichtsbesuche, in der Regel zwei pro Beurteilungsanlass, mit zeitnahem Nachgespräch.
  • Rückmelden: Stärken und Entwicklungsbedarfe konkret benennen und schriftlich festhalten.
  • Unterstützen: Mentoring, kollegiale Hospitation, Fortbildung organisieren.
  • Beurteilen: dienstliche Beurteilung bzw. Beurteilungsbeitrag rechtzeitig erstellen.
  • Meldung bei Zweifeln: Schulaufsicht unverzüglich informieren, sobald die Bewährung fraglich erscheint.

 

Begleitung, die wirkt: vier Bausteine

Beurteilung und Bewährungsfeststellung

Was tun, wenn die Bewährung fraglich ist?

Warnsignale in der Probezeit

    Fazit

    Rechtsgrundlagen und Quellen