Darf der Staat Beamtinnen und Beamte einfach zum Amtsarzt schicken? Der Beitrag zeigt die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten solcher Anordnungen im Spannungsfeld zwischen dienstlichem Interesse und grundrechtlichem Schutz. Im Fokus: die unterschiedlichen Sichtweisen von Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

  • Welche Rechte haben Beamtinnen und Beamte?
  • Wann ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich?

 

Untersuchungsanordnung – Instrument oder Grundrechtseingriff?

Die amtsärztliche Untersuchungsanordnung ist eine innerdienstliche Maßnahme, mit der die Dienstbehörde Beamtinnen oder Beamte zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet. Ziel ist ein objektives Gutachten über die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 BeamtStG, wonach Dienstunfähigkeit vorliegt, wenn die Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können.

Je nach Dienstherr greifen ergänzend Spezialregelungen, etwa § 44 BBG oder § 36 HBG. Trotz der Eingriffsintensität gilt die Anordnung nach herrschender Meinung nicht als Verwaltungsakt, sondern als vorbereitende Maßnahme im Verwaltungsverfahren. Betroffen ist die beamtenrechtliche Stellung, nicht die allgemeine Rechtssubjektstellung; Außenwirkung entsteht erst mit der Zurruhesetzungsverfügung.

 

Hintergrund

Die Anordnung verpflichtet, ein ärztliches Gutachten zur Leistungsfähigkeit vorzulegen. Nach herrschender Meinung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende Maßnahme ohne Außenwirkung. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Pflichterfüllung dauerhaft nicht möglich ist; bloß vorübergehende Erkrankungen genügen nicht.

Dienstunfähigkeit: Begriff und rechtliche Einordnung

„Dienstunfähigkeit“ ist im Beamtenrecht ein zentraler Begriff mit weitreichenden Konsequenzen. Sie liegt vor, wenn die oder der Beamte aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist, die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Die Feststellung erfolgt prognostisch und muss sich auf belastbare ärztliche Befunde stützen. Besonderes Gewicht kommt dabei der Definition „dauerhaft“ zu, da bloß vorübergehende Einschränkungen die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG kann Dienstunfähigkeit auch dann angenommen werden, wenn ein Beamter innerhalb von sechs Monaten länger als drei Monate ununterbrochen krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird.

Dieser sogenannte Regelbeispielsfall unterliegt jedoch dem Vorbehalt der verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung und ist nicht automatisch gleichzusetzen mit faktischer Dienstunfähigkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.02.2013 – 5 LC 183/12).

 

Pflicht zur Mitwirkung – mit Grenzen

Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, mitzuwirken. Eine unbegründete Verweigerung kann disziplinarische Folgen haben und sogar als Dienstunfähigkeit gewertet werden. Dennoch gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Missbräuchliche oder unzureichend begründete Anordnungen müssen nicht hingenommen werden.

Ist die Untersuchungsanordnung gerichtlich angreifbar?

Bewertung und Konsequenzen

Fazit