Zusammenfassung
Urheberrecht an Schulen – Was Sie auf der Schulhomepage bedenken sollten
Ausgangsfall & Urteil
- Lehrkraft stellt Cartoon ohne Erlaubnis auf die Schulhomepage.
- LG/OLG Frankfurt: Land haftet für Unterlassung und Schadensersatz (§§ 97, 99 UrhG).
- Schulträger ist nicht passivlegitimiert; es geht um den staatlichen Bildungsauftrag.
Rechtsrahmen Schule
- Geschützte Werke: u. a. Sprach-, Musik-, Bild- und Filmwerke (§ 2 UrhG).
- Nutzung nur mit Rechten des Urhebers bzw. gesetzlicher Erlaubnis.
- § 60a UrhG: Bis 15 % zur Veranschaulichung von Unterricht zulässig; ganze Abbildungen/Beiträge teils ausnahmsweise erlaubt – stets mit Quellenangabe und ohne Veränderung (§§ 62, 63 UrhG).
Ansprüche bei Verstößen
- Unterlassung & Schadensersatz (§ 97), Abmahnung (§ 97a), Auskunft (§ 101), Vernichtung/Rückruf (§ 98), Unternehmerhaftung (§ 99).
- Tabelle der Ansprüche im Beitrag gibt schnellen Überblick.
Wer haftet?
- Lehrkraft handelt bei Homepage-Pflege „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“.
- Land haftet als „Unternehmensinhaber“ i. S. v. § 99 UrhG; die inhaltliche Homepage-Gestaltung gehört zum pädagogischen Bereich, nicht zum Aufgabenfeld des Schulträgers.
Regressrisiko für Lehrkräfte
- Gegenüber Dritten: Haftung liegt beim Land (Art. 34 GG).
- Intern: Regress gegen Lehrkräfte bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 48 BeamtStG; § 3 Abs. 7 TV-L).
- Maßstab: Sorgfalt eines vergleichbaren Amtswalters; grobe Fahrlässigkeit = besonders schwerer Pflichtverstoß.
Praxischeck Homepage
- Prüfen: Fällt Nutzung unter Unterricht/Lehre (§ 60a)?
- Immer beachten: keine Bearbeitung (§ 62) & korrekte Quellenangabe (§ 63).
- Interne Workflows: Freigabeprozess, Rechteklärung, Bildquellenverwaltung, Abmahn-Prozedere.
Fazit
Schulhomepages sind Teil des pädagogischen Auftrags. Urheberrechtsverstöße dort lösen Ansprüche gegen das Land aus; Lehrkräfte riskieren Regress bei grober Fahrlässigkeit. Mit klaren Prozessen (Rechteprüfung, Quellenpflicht, Zuständigkeiten) lassen sich Abmahnungen und Kosten vermeiden.
Urheberrecht an Schulen – Was Sie auf der Schulhomepage bedenken sollten
Die Fallkonstellation (stark vereinfacht)
K ist bekannter deutsche Cartoonist und Zeichner (Urheber) eines Cartoons. L ist Lehrkraft einer öffentlichen Schule des Bundeslandes Hessen (B) und Beauftragter für die Gestaltung der Schulhomepage. In dieser Funktion legt er den von K geschaffenen Cartoon auf der Schulhomepage ab. Weder K noch sein Schulleiter S kennen die Bestimmungen des Urhebergesetzes (UrhG) im Detail.
Der Cartoonist K erlangt Kenntnis von der Verwendung des Cartoons, verklagt B gerichtlich wegen öffentlicher Publikation seines Cartoons und verlangt Folgendes:
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Erstattung der Anwaltskosten
B ist der Auffassung, dass nicht das Land, sondern der Schulträger (Kommune) der betreffenden Schule der richtige Klagegegner sei. Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) (LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Az:. 2-06 O 175/16) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) (OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Urteil vom 9. Mai 2017 – Az.: 11 U 153/16) haben der Klage stattgegeben und B zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.
| Die Leitsätze des Landgerichts Frankfurt |
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| Die Leitsätze des OLG Frankfurt |
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Die Grobstruktur des Urheberrechts im Bereich von Schule
„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
So lautet § 1 UrhG (Urhebergesetz in der Fassung vom 21. Juni 2021)
§ 2 UrhG normiert den Bereich der geschützten Werke nicht abschließend, sondern konturiert den urheberrechtlichen Werkbereich allein beispielhaft:
Die Folgen einer unzulässigen Nutzung eines Werkes nach UrhG – Ansprüche des Urhebers
Die Haftung des betroffenen Landes
Exkurs: Möglicher Regress der Lehrkraft
Abschließende Handlungsempfehlungen
Literatur
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