Die Fallkonstellation (stark vereinfacht)

K ist bekannter deutsche Cartoonist und Zeichner (Urheber) eines Cartoons. L ist Lehrkraft einer öffentlichen Schule des Bundeslandes Hessen (B) und Beauftragter für die Gestaltung der Schulhomepage. In dieser Funktion legt er den von K geschaffenen Cartoon auf der Schulhomepage ab. Weder K noch sein Schulleiter S kennen die Bestimmungen des Urhebergesetzes (UrhG) im Detail.

Der Cartoonist K erlangt Kenntnis von der Verwendung des Cartoons, verklagt B gerichtlich wegen öffentlicher Publikation seines Cartoons und verlangt Folgendes:

  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Anwaltskosten

B ist der Auffassung, dass nicht das Land, sondern der Schulträger (Kommune) der betreffenden Schule der richtige Klagegegner sei. Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) (LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Az:. 2-06 O 175/16) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) (OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Urteil vom 9. Mai 2017 – Az.: 11 U 153/16) haben der Klage stattgegeben und B zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.

Die Leitsätze des Landgerichts Frankfurt
  • Erstellt eine Lehrkraft mit Billigung des Schulleiters oder der Schulleiterin eine Homepage, auf der Informationen über die Schule veröffentlicht werden, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG.
  • Verletzt eine Lehrkraft durch die Gestaltung Urheberrechte Dritter, haftet nicht der Schulträger als Beschäftigungsbehörde, sondern das Land als Anstellungskörperschaft.
  • Die Unterlassungsverpflichtung des Landes ist nicht auf Rechtsverletzungen in einer bestimmten Schule, Schulen allgemein oder den Geschäftsbereich des Kultusministeriums beschränkt. Vielmehr führt die Rechtsverletzung des Lehrers nach § 99 UrhG zu einer Haftung des Landes als „Unternehmensinhaber“. Es gibt keine Veranlassung, ein Land als juristische Person des öffentlichen Rechts insoweit anders zu behandeln als eine juristische Person des Privatrechts, die durch arbeitsteiliges Verhalten einer Haftung für Rechtsverletzungen nicht entgehen kann.

 

Die Leitsätze des OLG Frankfurt
  • Für Urheberrechtsverletzungen auf einer Schulhomepage eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, haftet das Land gem. § 99 UrhG.
  • Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude.
  • Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.

 

Die Grobstruktur des Urheberrechts im Bereich von Schule

„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

So lautet § 1 UrhG (Urhebergesetz in der Fassung vom 21. Juni 2021)

§ 2 UrhG normiert den Bereich der geschützten Werke nicht abschließend, sondern konturiert den urheberrechtlichen Werkbereich allein beispielhaft:

    Die Folgen einer unzulässigen Nutzung eines Werkes nach UrhG – Ansprüche des Urhebers

    Die Haftung des betroffenen Landes

    Exkurs: Möglicher Regress der Lehrkraft

    Abschließende Handlungsempfehlungen

      Literatur