Pflicht zur Hilfeleistung: Verantwortung der Schulleitungen und Schulen

Als Schulleitung und Schulträger stehen Sie in der Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Erste‑Hilfe‑Strukturen sicherzustellen. Gemäß § 21 SGB VII und § 10 ArbSchG bedeutet dies nicht nur, dass Sie Erste Hilfe dulden, sondern dass Sie aktiv für eine funktionierende Organisation sorgen. Unzureichende Maßnahmen können schwerwiegende rechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Rechtliche Grundlagen zur Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Die Verpflichtung zur Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt. Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, macht sich strafbar. Die Norm betont, dass keine erhebliche Eigengefährdung und keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten auftreten darf. Seit einigen Jahren ist auch das bewusste Behindern von Personen, die Hilfe leisten wollen, strafbar.

323c StGB bestimmt:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Die Pflicht zur Hilfeleistung beruht auf der natürlichen Erwartungshaltung verletzter oder erkrankter Personen. Häufig wird Hilfe nicht geleistet, weil:

  • Zeugen unsicher sind, wie sie helfen sollen
  • Angst besteht, Fehler zu machen
  • Unkenntnis vorgetäuscht wird
  • Anonymität genutzt wird, um zu fliehen.

 

Rechtslage für Schulen: Pflichten bei unterlassener Hilfestellung

Neben der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung gelten für Schulen und Schulleitungen besondere gesetzliche Vorgaben. Unter § 21 SGB VII müssen Schulträger dafür sorgen, dass eine angemessene Erste Hilfe gewährleistet ist. Dazu gehören Notrufeinrichtungen, Erste‑Hilfe‑Räume und ausreichendes Verbandmaterial. Der Sachkostenträger trägt die Kosten für Anschaffung und Wartung, während die Schulleitung die Einsatzbereitschaft sicherstellen muss. Über § 10 Arbeitsschutzgesetz sind auch die Schülerinnen und Schüler in die Unfallverhütung einzubeziehen: Die Schulleitung muss gewährleisten, dass bei allen schulischen Veranstaltungen genügend ausgebildete Ersthelfer anwesend sind. Lehrkräfte besitzen darüber hinaus aufgrund ihrer Garantenstellung (§ 13 StGB) eine besondere Pflicht, Schäden von den ihnen anvertrauten Kindern abzuwenden. Dieses besondere Vertrauen macht die Aufsichtspflicht zur Dienstpflicht.