Im Schulbereich überwiegt das öffentlich-rechtliche Handeln, doch auch privatrechtliche Formen spielen eine Rolle. Der Artikel erklärt die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht und welche praktischen Folgen das für Schule und Schulverwaltung hat.

 

Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht

Die Frage, in welchem Rechtsbereich die öffentliche Verwaltung (hier: die Schule oder die Schulverwaltung) tätig wird, ist nicht nur theoretischer Natur, sondern für die Anwendung spezifischer Handlungsformen von entscheidender Bedeutung.

Öffentliches Recht

Die typische Form der Verwaltungshandlung im öffentlichen Recht ist die der klassischen Hoheitsverwaltung. Diese zeichnet sich durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Verwaltung und Adressat aus, das in der Regel durch Verwaltungsakte mit Anspruch auf Verbindlichkeit geregelt wird. Eingriffe in die Rechtspositionen des Adressaten erfordern gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Gesetzesvorbehalts nach Artikel 19 GG stets eine gesetzliche Grundlage.

Privatrecht

Im Privatrecht beteiligt sich die öffentliche Verwaltung am zivilrechtlichen Verkehr, der ein Gleichordnungsverhältnis voraussetzt. Dabei wird die Verwaltung nur durch ihre Kompetenzgrenzen und Grundrechte beschränkt. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Vertrag.

 

Die Bedeutung im Schulbereich

Im Schulbereich – insbesondere im Verhältnis des Schülers zur Schule – ist von einer öffentlich-rechtlichen Unterstellung auszugehen. Daher spricht man von einem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das der Schüler mit seiner Aufnahme in eine öffentliche Schule eingeht. Zivilrechtliche Erscheinungsformen sind hingegen im Verhältnis zwischen Schüler und Schule (abgesehen von Privatschulen) die Ausnahme und finden sich meist nur in Randbereichen, wie etwa der Pausenversorgung.

Für die Einzelschule hat in den letzten Jahren das Privatrecht an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Eigenverantwortung und die Gewährung eigener Budgetrechte. Dies hat dazu geführt, dass Schulen mittlerweile berechtigt sind, im Rahmen ihrer Haushaltsmittel wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen.