Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit einem Neugeborenen betreffen jede Schule – und das regelmäßig. Für Schulleitungen bedeutet das: Sie müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, Gefährdungsbeurteilungen durchführen und Vertretungslösungen organisieren. Die Regelungen haben sich seit der grundlegenden Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) 2018 mehrfach weiterentwickelt – zuletzt durch das Mutterschutzanpassungsgesetz, das zum 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist.

 

Mutterschutz: Rechtsgrundlagen und Schutzfristen

Für wen gilt das MuSchG an Schulen?

Seit der Neufassung 2018 gilt das Mutterschutzgesetz nicht nur für angestellte Lehrerinnen, sondern ausdrücklich auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Veranstaltungen vorgibt. Für verbeamtete Lehrkräfte finden die Regelungen über die jeweiligen Landesverordnungen Anwendung – etwa die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) oder die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV).

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Die Grundregel bleibt: Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf eine schwangere Lehrkraft nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklärt ausdrücklich, weiterarbeiten zu wollen. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen, das weder die Lehrerin noch die Schulleitung aufheben kann. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung des Kindes innerhalb der ersten acht Wochen verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.

Neu seit Juni 2025: Mutterschutz nach Fehlgeburt

Das Mutterschutzanpassungsgesetz schließt eine lange bestehende Lücke: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten nun gestaffelte Schutzfristen inklusive Beschäftigungsverbot, Mutterschaftsgeld und Kündigungsschutz.

Schwangerschaftswoche Schutzfrist Mutterschaftsgeld Kündigungsschutz
Ab 13. SSW 2 Wochen Ja (max. 13 €/Tag + AG-Zuschuss) 4 Monate
Ab 17. SSW 6 Wochen Ja 4 Monate
Ab 20. SSW 8 Wochen Ja 4 Monate
Totgeburt (ab 24. SSW) 8 Wochen (wie bisher) Ja 4 Monate

s. zusätzlich die Excel-Tabelle zur Berechnung.

    Gefährdungsbeurteilung: Pflichten der Schulleitung

    Vaterschaftsurlaub: Der aktuelle Stand für Lehrkräfte

      Elternzeit: Regelungen speziell für Lehrkräfte

        Quellen und weiterführende Links