Zusammenfassung
Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht
Bedeutung der Abgrenzung
- Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht ist für das Handeln der Verwaltung praktisch entscheidend.
- Sie bestimmt, welche Handlungsformen der Schule oder Schulverwaltung rechtlich zulässig sind.
- Für Schulleitungen ist die Abgrenzung deshalb wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Verfahren ergeben.
Öffentliches Recht
- Typisch ist hier die Hoheitsverwaltung mit einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Verwaltung und Adressat.
- Verwaltungshandeln erfolgt in diesem Bereich häufig durch Verwaltungsakte mit verbindlichem Charakter.
- Eingriffe in Rechte der Betroffenen benötigen wegen des Gesetzesvorbehalts stets eine gesetzliche Grundlage.
- Siehe hierzu Artikel 19 GG.
Privatrecht
- Im Privatrecht handelt die öffentliche Verwaltung im zivilrechtlichen Gleichordnungsverhältnis.
- Anders als im öffentlichen Recht steht hier nicht die hoheitliche Anordnung, sondern das rechtsgeschäftliche Handeln im Vordergrund.
- Ein typisches Beispiel ist der Vertrag.
- Beschränkt wird die Verwaltung dabei vor allem durch ihre Kompetenzen und die Grundrechte.
Im Schulbereich
- Zwischen Schüler und öffentlicher Schule besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis.
- Dieses entsteht mit der Aufnahme in eine öffentliche Schule.
- Zivilrechtliche Formen sind in diesem Verhältnis eher die Ausnahme.
- Genannt wird als Randbereich insbesondere die Pausenversorgung.
Wachsende Bedeutung des Privatrechts
- Für Einzelschulen hat das Privatrecht in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.
- Hintergrund sind vor allem eine stärkere Eigenverantwortung und eigene Budgetrechte.
- Schulen können deshalb heute im Rahmen ihrer Haushaltsmittel wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingehen.
- Das erweitert die praktische Relevanz privatrechtlicher Kenntnisse für Schulleitungen.
Fazit
Der Artikel zeigt, dass Schulen je nach Handlungskontext entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handeln. Für Schulleitungen ist besonders wichtig, die Unterschiede zu kennen, weil sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten, Rechtsformen und Handlungsspielräume ergeben.
Öffentliches oder privates Recht? – Warum die Abgrenzung für Schule und Schulverwaltung rechtlich entscheidend ist
Im Schulbereich überwiegt das öffentlich-rechtliche Handeln, doch auch privatrechtliche Formen spielen eine Rolle. Der Artikel erklärt die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht und welche praktischen Folgen das für Schule und Schulverwaltung hat.
Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht
Die Frage, in welchem Rechtsbereich die öffentliche Verwaltung (hier: die Schule oder die Schulverwaltung) tätig wird, ist nicht nur theoretischer Natur, sondern für die Anwendung spezifischer Handlungsformen von entscheidender Bedeutung.
Öffentliches Recht
Die typische Form der Verwaltungshandlung im öffentlichen Recht ist die der klassischen Hoheitsverwaltung. Diese zeichnet sich durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Verwaltung und Adressat aus, das in der Regel durch Verwaltungsakte mit Anspruch auf Verbindlichkeit geregelt wird. Eingriffe in die Rechtspositionen des Adressaten erfordern gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Gesetzesvorbehalts nach Artikel 19 GG stets eine gesetzliche Grundlage.
Privatrecht
Im Privatrecht beteiligt sich die öffentliche Verwaltung am zivilrechtlichen Verkehr, der ein Gleichordnungsverhältnis voraussetzt. Dabei wird die Verwaltung nur durch ihre Kompetenzgrenzen und Grundrechte beschränkt. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Vertrag.
Die Bedeutung im Schulbereich
Im Schulbereich – insbesondere im Verhältnis des Schülers zur Schule – ist von einer öffentlich-rechtlichen Unterstellung auszugehen. Daher spricht man von einem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das der Schüler mit seiner Aufnahme in eine öffentliche Schule eingeht. Zivilrechtliche Erscheinungsformen sind hingegen im Verhältnis zwischen Schüler und Schule (abgesehen von Privatschulen) die Ausnahme und finden sich meist nur in Randbereichen, wie etwa der Pausenversorgung.
Für die Einzelschule hat in den letzten Jahren das Privatrecht an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Eigenverantwortung und die Gewährung eigener Budgetrechte. Dies hat dazu geführt, dass Schulen mittlerweile berechtigt sind, im Rahmen ihrer Haushaltsmittel wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen.
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