Eine Abmahnung ist der unmissverständliche Hinweis des Arbeitgebers, dass ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers vertragswidrig ist und künftig zu unterlassen ist. Zugleich macht der Arbeitgeber deutlich, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses drohen. Kurz gesagt: Mit der Abmahnung wird für den Wiederholungsfall eine Kündigung in Aussicht gestellt.

Rechtliche Grundlagen der Abmahnung

Die Abmahnung bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf zwei wesentlichen Grundgedanken: Zum einen muss der Arbeitnehmer vor einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Folgen seines Vertragsverstoßes hingewiesen werden. Zum anderen gilt auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach ist eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens in der Regel erst dann verhältnismäßig, wenn dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit gegeben wurde, sein Verhalten zu ändern.

Diese Grundsätze gelten regelmäßig sowohl bei arbeitsvertraglicher Schlechtleistung als auch bei Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Diese Bestandteile muss eine Abmahnung enthalten

Eine Abmahnung muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. Sie sollte insbesondere enthalten:

  • eine konkrete Beschreibung des beanstandeten Fehlverhaltens,
  • die unmissverständliche Missbilligung der Pflichtverletzung,
  • die eindeutige Aufforderung, sich künftig vertrags- und pflichtgemäß zu verhalten,
  • die klare Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte für den Wiederholungsfall.

Verfahren in der Praxis

In welcher Form sollte eine Abmahnung erfolgen?

Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist es jedoch regelmäßig sinnvoll, sie schriftlich zu erteilen. So kann im Streitfall nachvollzogen werden, welches Verhalten beanstandet wurde und welche Folgen für den Wiederholungsfall angekündigt worden sind.

Ist vorab eine Anhörung erforderlich?

Vor dem Ausspruch einer Abmahnung muss die betroffene Person grundsätzlich nicht angehört werden. Eine vorherige Anhörung kann in der Praxis dennoch sinnvoll sein. Sie trägt zur Fairness, zur Transparenz und zur Klärung des Sachverhalts bei. Zudem kann sich bereits im Vorfeld zeigen, ob die beabsichtigte Abmahnung in der konkreten Situation tatsächlich gerechtfertigt ist.

Wie ist mit Stellungnahmen und der Personalakte umzugehen?