Zusammenfassung
Dienstunfall oder Arbeitsunfall? – Abgrenzung, Beispiele und Rechtslage für Schulen
Warum die Unterscheidung zählt
- Beamte → Dienstunfall nach BeamtVG
- Beschäftigte → Arbeitsunfall nach SGB VII
- Richtige Einordnung sichert Ansprüche und Pflichten der Schulleitung
- Besonders relevant bei Schulunfällen oder Wegeunfällen von Lehrkräften
Rechtslage für Beamtinnen und Beamte
- Dienstunfall: plötzliches, äußeres Ereignis in Ausübung des Dienstes (§ 31 Abs. 1 BeamtVG)
- Dazu zählen Dienstreisen, Veranstaltungen, Nebentätigkeiten
- Wegeunfälle eingeschlossen – z. B. Umweg zur Kinderbetreuung oder Fahrgemeinschaft
Praxisfälle: Wie weit darf der Weg abweichen?
- Beispiel A: Umweg zum Babysitter → Dienstunfall
- Beispiel B: Fahrgemeinschaft mit Kolleg:in → ebenfalls Dienstunfall
- Abweichung nur im „vertretbaren Umfang“ zulässig
Dienstunfallfürsorge: Pflicht des Dienstherrn
- Dienstort liegt im Machtbereich des Dienstherrn
- Beamte genießen besonderen Schutz, Dienstherr trägt Verantwortung für Gefahrenprävention
- Gilt auch im Gebäude (z. B. Toilettenräume)
Rechtslage für Beschäftigte
- Arbeitsunfall: Unfall infolge versicherter Tätigkeit (§ 8 SGB VII)
- Wegeunfälle, Umwege zur Kinderbetreuung oder Fahrgemeinschaften eingeschlossen
- Voraussetzung: enger sachlicher Zusammenhang mit der Arbeit
Sonderfall: Unfall auf der Toilette
- Beamte: Toilette im Dienstgebäude → Dienstunfall (BVerwG 17.11.2016 – 2 C 17.16)
- Beschäftigte: kein Arbeitsunfall, da kein innerer Tätigkeitszusammenhang
- Begründung: Verrichtung der Notdurft ist höchstpersönlich, nicht betriebsbezogen
Fazit
Schulleitungen müssen zwischen Dienst- und Arbeitsunfall klar unterscheiden. Für Beamte gilt der räumliche Machtbereich des Dienstherrn, für Beschäftigte der funktionale Zusammenhang zur Arbeit. Korrekte Meldungen vermeiden Haftungsrisiken und sichern Ansprüche der Betroffenen.
Dienstunfall oder Arbeitsunfall? – Ein Blick auf die rechtliche Einordnung von Unfällen
In diesem Beitrag erhalten Sie eine Übersicht über die Unterschiede zwischen Dienstunfällen und Arbeitsunfällen an Schulen und wo diese passieren können. Die richtige Einordnung der Geschehnisse ermöglicht, die der betroffenen Person zustehenden Ansprüche wahrnehmen zu können.
Die Verrichtung der Notdurft – (K)ein Dienstunfall?
Ob bei einem Unfall von einem „Dienstunfall“ oder „Arbeitsunfall“ gesprochen wird, ist abhängig davon, ob es sich bei der betroffenen Person um einen Beamten bzw. eine Beamtin oder einen Beschäftigten bzw. eine Beschäftigte handelt. Bei Beschäftigten wird vom „Arbeitsunfall“ gesprochen. Für Beamte und Beamtinnen verwendet man den Begriff des „Dienstunfalls“ Im allgemeinen Sprachgebrauch wird vor allem der Begriff „Arbeitsunfall“ verwendet, aber gelegentlich werden beide als Synonyme verwendet.
Rechtslage von Beamten und Beamtinnen
Der „Dienstunfall“ wird in § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) definiert:
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.
Was ist unter „in Ausübung des Dienstes“ zu verstehen?
Gem. § 31 Abs. 1 BeamtVG ist darunter zu verstehen:
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
In § 31 Abs. 2 BeamtVG wird zudem der mit dem Dienst zusammenhängende Weg von und zur Dienststelle als „Dienst“ definiert.
Rechtslage von Beschäftigten
Dienstunfall auf der Toilette – ist dies möglich?
Fazit
Literatur
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