In diesem Beitrag erhalten Sie eine Übersicht über die Unterschiede zwischen Dienstunfällen und Arbeitsunfällen an Schulen und wo diese passieren können. Die richtige Einordnung der Geschehnisse ermöglicht, die der betroffenen Person zustehenden Ansprüche wahrnehmen zu können.

 

Die Verrichtung der Notdurft – (K)ein Dienstunfall?

Ob bei einem Unfall von einem „Dienstunfall“ oder „Arbeitsunfall“ gesprochen wird, ist abhängig davon, ob es sich bei der betroffenen Person um einen Beamten bzw. eine Beamtin oder einen Beschäftigten bzw. eine Beschäftigte handelt. Bei Beschäftigten wird vom „Arbeitsunfall“ gesprochen. Für Beamte und Beamtinnen verwendet man den Begriff des „Dienstunfalls“ Im allgemeinen Sprachgebrauch wird vor allem der Begriff „Arbeitsunfall“ verwendet, aber gelegentlich werden beide als Synonyme verwendet.

Rechtslage von Beamten und Beamtinnen

Der „Dienstunfall“ wird in § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) definiert:

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Was ist unter „in Ausübung des Dienstes“ zu verstehen?

Gem. § 31 Abs. 1 BeamtVG ist darunter zu verstehen:

  • Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
  • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

In § 31 Abs. 2 BeamtVG wird zudem der mit dem Dienst zusammenhängende Weg von und zur Dienststelle als „Dienst“ definiert.

Rechtslage von Beschäftigten

Dienstunfall auf der Toilette – ist dies möglich?

Fazit

Literatur