Straftaten im schulischen Kontext stellen Schulleitungen vor besondere Herausforderungen: Sie erfordern ein schnelles, besonnenes Handeln, das sowohl pädagogischen Grundsätzen als auch rechtlichen Vorgaben gerecht wird.

Der folgende Beitrag zeigt anhand konkreter Fallbeispiele, wann schulisches Fehlverhalten strafrechtlich relevant wird, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und welche Handlungsoptionen Schulleitungen realistisch zur Verfügung stehen.

Da sich die Schulgesetze der Länder unterscheiden, wird im Folgenden exemplarisch das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen.

Hinweis
Ziel ist es nicht, pädagogische Konflikte vorschnell zu „verrechtlichen“, sondern Schulleitungen dabei zu unterstützen, Grenzen pädagogischer Steuerung zu erkennen und rechtssicher zu handeln, wenn diese überschritten werden.

Zur pädagogischen und rechtlichen Einordnung von Fehlverhalten lesen Sie auch den Beitrag → Rechtlicher Umgang mit Fehlverhalten.

 

Gewalt an Schulen – das gravierendste Problem

Physische und psychische Gewalt unter Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber Lehrkräften gehört zu den gravierendsten Formen schulischen Fehlverhaltens. Neben pädagogischen Folgen können hier auch straf- und zivilrechtliche Konsequenzen entstehen.

Laut einer Erhebung der Robert Bosch Stiftung (2024) sehen nahezu 50 % der befragten Lehrkräfte Gewalt als zentrales Problem im Schulsystem. Für Schulleitungen bedeutet dies: Schutz, Intervention und rechtliche Einordnung müssen zusammengedacht werden.

Anteil der Lehrkräfte, die an ihrer Schule physische oder psychische Gewalt als Problem wahrnehmen – nach Schulformen. Die Grafik enthält das Datenmaterial aus der Erhebung der Robert Bosch Stiftung (2024).

 

Gewalt gegen Lehrkräfte

Beispiel

Recht auf Notwehr – rechtlich zulässig, pädagogisch sensibel

Sind Minderjährige schuldunfähig?

    Cybermobbing – was tun bei digitaler Gewalt?

          Doxing: Datendiebstahl gegen Lehrkräfte

          Fazit