Körperliche, seelische und entwürdigende Sanktionen sind in der Schule ausgeschlossen. Der Artikel erläutert die rechtlichen Maßstäbe und gibt Orientierung für einen angemessenen Umgang mit Fehlverhalten.

 

Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung

Kinder haben nach § 1631 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Bestimmte Erziehungsmaßnahmen sind damit unzulässig. Primär richtet sich diese Norm an die Eltern. Es ist jedoch auch verboten, Dritte mit Maßnahmen zu beauftragen, die den Eltern verboten sind, oder deren Ausführung zu dulden. Somit sind körperliche oder entwürdigende Sanktionen für kindliches Fehlverhalten in Schulen ausgeschlossen.

 

Verbotene Methoden

Zu den verbotenen Methoden zählen körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen.

Körperliche Bestrafungen

Körperliche Bestrafungen beinhalten alle Maßnahmen, die über die normale Beaufsichtigung hinausgehen und die Schwelle zur Körperverletzung überschreiten. Dazu gehören Prügel, Schläge, Einsperren oder das feste Festhalten des Kindes, das seine Bewegungsfreiheit erheblich einschränkt. Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • AG Burgwedel, Urteil vom 10.11.2004 – heftige Ohrfeige als Körperverletzung
  • LAG Kiel, Urteil vom 14.01.2004 – Schlag ins Gesicht

Ausnahme: Körperlicher Zwang ist erlaubt, um das Kind vor unmittelbar drohendem Schaden zu schützen, z. B. das Kind von einer Fahrbahn zurückziehen.

Seelische Verletzungen

Art der Erziehung