Gegen eine Lehrkraft liegen verschiedene Beschwerden bezüglich ihrer Unterrichtsführung vor. Deshalb möchte der Schulleiter einen unangekündigten Unterrichtsbesuch durchführen. Die Lehrkraft beantragt dagegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sowohl das Verwaltungsgericht Stade (Beschluss vom 5.2.2009, 3 B 1925/08) als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.2.2009, 5 ME 30/09) weisen den Antrag zurück.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Schulleitungen ihrer Verantwortung für Unterrichtsqualität und Schulentwicklung nachkommen dürfen und müssen.  Ein unangekündigter Unterrichtsbesuch des Schulleiters kann dabei ein wichtiges Instrument sein, um sich ein eigenes Bild vom Unterrichtsgeschehen zu machen.

Hinweis

Die konkreten rechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland.

 

Leitsätze des Gerichts (nicht amtlich)

    Zum Sachverhalt

    Kein Anspruch auf Verhinderung von (unangekündigten) Unterrichtsbesuchen

    (Unangekündigte) Unterrichtsbesuche als Aufgabe der Schulleitung

    Rechtliche Grundlage heute

    Fazit: Unterrichtsbesuche als Chance für Führung und Entwicklung nutzen