Ordnungswidrigkeiten begegnen Schulleitungen in vielfältiger Form: Der klassische Fall ist die Schulpflichtverletzung, bei der Eltern oder Jugendliche nach dem Schulgesetz mit einem Bußgeld belegt werden können. Weit weniger geläufig – und umso folgenreicher – ist jedoch, dass auch Schulleitungen selbst Adressaten eines Bußgeldbescheides werden können: etwa bei Versäumnissen im Masernschutz, beim Datenschutz oder bei der Aufsichtspflicht. Dieser Artikel ordnet die rechtlichen Grundlagen ein, erläutert die für die Schule relevanten Tatbestände und zeigt, wo Schulleitungen selbst in den Blick der Bußgeldstelle geraten können.

Grundlagen: Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Nach § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Sie unterscheidet sich von der Straftat durch den geringeren Unrechtsgehalt: Wo das Strafrecht schwerwiegende Rechtsverstöße mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert, dient das Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung von Regelverstößen geringerer Bedeutung.

Im Unterschied zum Strafverfahren gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG): Die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einen Verstoß verfolgt. Das erklärt, warum nicht jede aktenkundige Schulpflichtverletzung automatisch in einem Bußgeld mündet – die Bußgeldstelle wägt Einzelfall, Verhältnismäßigkeit und Erziehungswirkung gegeneinander ab.

Drei Voraussetzungen müssen für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit kumulativ erfüllt sein: Die Handlung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar (schuldhaft) begangen worden sein. Eine Vorwerfbarkeit scheidet regelmäßig aus, wenn die handelnde Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 12 OWiG) – in solchen Fällen können nur die Erziehungsberechtigten herangezogen werden, soweit ihnen ein eigener Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann.

Ordnungswidrigkeit vs. Straftat
  • Straftat: rechtswidrige, schuldhafte Handlung mit erheblichem Unrechtsgehalt → Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Verfolgung durch Staatsanwaltschaft und Strafgericht (Legalitätsprinzip).
  • Ordnungswidrigkeit: geringfügigerer Verstoß → Geldbuße durch Verwaltungsbehörde, Verfolgung nach Opportunitätsprinzip.
  • Bei Überschneidung hat das Strafrecht grundsätzlich Vorrang.

 

Höhe der Geldbuße und Verwarnungsgeld

Die allgemeine Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, soweit das jeweilige Fachgesetz nichts anderes bestimmt. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde nach § 56 OWiG auch nur ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro erheben – oder eine Verwarnung ohne Geldbuße aussprechen. Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld fristgerecht, wird kein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet, was ihm die zusätzlichen Verfahrensgebühren erspart.

Entscheidend ist: Die in § 17 OWiG genannten Grenzen gelten nur, wenn das zugrundeliegende Fachgesetz keine eigene Bußgeldobergrenze festlegt. Für Schulleitungen ist das besonders relevant, da die Landesschulgesetze eigene Rahmen vorsehen und Spezialgesetze wie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) deutlich höhere Bußgelder ermöglichen.

 

Bußgeldrahmen für schulrelevante Tatbestände im Überblick

Hauptfall in der Schulpraxis: Die Schulpflichtverletzung

Das Verfahren aus Sicht der Schule

    Praxisrelevante Konstellationen

    Masernschutzgesetz: Schulleitungen im Bußgeldrisiko

      Datenschutz: Zwischen Behördenprivileg und persönlicher Verantwortung

        Weitere für Schulen relevante Ordnungswidrigkeiten

          Verfahren und Rechtsmittel

          Fazit: Was Schulleitungen tun sollten