Wenn auf dem Schulhof zugeschlagen wird, in Klassenchats Drohungen kursieren oder ein Messer im Ranzen auftaucht, stehen Sie als Schulleitung vor einer grundlegenden Frage: Handelt es sich noch um einen Regelverstoß — oder bereits um eine Straftat? Die Antwort darauf bestimmt, ob pädagogische Maßnahmen genügen oder ob Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen die strafrechtlichen Grundlagen, die Sie für diese Einordnung brauchen, und ordnet die wichtigsten Gesetzesänderungen der Jahre 2024/2025 für den Schulalltag ein.

Tipp
Einen ausführlichen Handlungsleitfaden mit konkreten Fallbeispielen zur Entscheidung zwischen pädagogischen und rechtlichen Maßnahmen finden Sie im Artikel  „Straftaten im Schulumfeld — rechtssicher handeln“. Der vorliegende Artikel legt die begrifflichen Grundlagen dafür.

 

Straftat: Was der Begriff rechtlich bedeutet

Eine Straftat ist ein Regelverstoß, der wegen seiner Schwere eine förmliche Ahndung durch die Strafgerichtsbarkeit erfordert. Nicht jeder Konflikt im Schulalltag ist eine Straftat — und nicht jede Straftat verlangt dasselbe Vorgehen von Ihnen. Deshalb ist die juristische Einordnung so wichtig.
Gemäß § 12 StGB unterscheidet das Strafrecht zwei Grundtypen:
Ein Verbrechen liegt vor, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt — z. B. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), Raub (§ 249 StGB) oder Sexualdelikte (§§ 174 ff. StGB). Ein Vergehen ist eine Tat, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist — z. B. einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB).

Was heißt das für Ihre Praxis?
Bei Verdacht auf ein Verbrechen besteht regelmäßig eine Pflicht zur Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden. Bei einem Vergehen prüfen Sie zunächst, ob schulische Maßnahmen ausreichen. Diese Unterscheidung ist also keine akademische Feinheit, sondern bestimmt Ihren Handlungsspielraum unmittelbar.

Deliktsarten: Welche Straftaten Ihnen im Schulalltag begegnen

Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte

Das StGB unterscheidet zwei Grundformen: Bei Erfolgsdelikten muss die Handlung einen bestimmten Erfolg herbeiführen — die Körperverletzung (§ 223 StGB) setzt beispielsweise voraus, dass das Opfer tatsächlich an der Gesundheit geschädigt wird. Bei Tätigkeitsdelikten genügt dagegen bereits ein bestimmtes Tun — eine Beleidigung (§ 185 StGB) ist vollendet, sobald die herabsetzende Äußerung das Opfer oder einen Dritten erreicht, unabhängig von einer messbaren Folge.

Für Sie ist diese Unterscheidung relevant, weil sie die Beweislage beeinflusst: Bei einer Körperverletzung brauchen Sie in der Dokumentation den Nachweis einer Verletzung (ärztliches Attest, Fotos), bei einer Beleidigung genügen Zeugenaussagen oder Screenshots.

 

Handeln und Unterlassen

Voraussetzungen der Strafbarkeit: Der dreistufige Aufbau

Strafmündigkeit: Die Altersgruppen im Überblick

    Aktuelle Gesetzesänderungen 2024/2025: Was sich für Schulen ändert

    Dokumentation: Ihr wichtigstes Werkzeug