Anfang Januar 2022 machte eine Schülerin Schlagzeilen, weil sie sich weigerte, am Unterricht im Klassenraum teilzunehmen. Stattdessen lernte sie allein auf dem Schulhof. Sie begründete dies damit, dass ungeimpfte Mitschülerinnen und Mitschüler die Hygiene- und Abstandsregeln missachteten, sie selbst zwar dreifach geimpft, aber vorerkrankt sei. Zugleich wollte sie mit ihrer Aktion auf Missstände bei den Coronaschutzmaßnahmen an Schulen hinweisen.

Nach intensiven Gesprächen zwischen Schule, Schulträger, schulpsychologischem Dienst, Jugendamt und Eltern wurde schließlich ein Kompromiss gefunden: Die Schülerin durfte in einem separaten Raum online am Unterricht teilnehmen.

Hinweis
Lesen Sie den Bericht „Schülerin besteht auf Unterricht auf dem Schulhof“ vom 13.01.2022 auf → Spiegel Online.

Zur Problemlage

Dieser Fall wirft neben der politisch-praktischen Ebene, in der vor allem Fragen der Tragfähigkeit des Gesundheitsschutzes in den Schulen sowie Sinn und Zweck von Präsenz- und Distanzunterricht diskutiert werden, auch pädagogische und rechtliche Fragen auf.

Die Eltern vertrauen ihr Kind für die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nach §§ 34 ff. SchG NRW der Schule an. Sie dürfen erwarten, dass diese ihrer Fürsorgepflicht nachkommt, die sich sowohl allgemein als auch aus der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Organisationskompetenz ergibt. Diese Pflicht umfasst insbesondere den bestmöglichen Schutz der Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden – konkret auch vor einer Ansteckung mit COVID-19 während des Schulbesuchs.

Dies verpflichtet den Staat, ein an die jeweilige Inzidenzlage angepasstes allgemeines Hygiene- und Coronaschutzkonzept bereitzuhalten und die Schulen anzuweisen, ergänzend situationsbezogene interne Hygienekonzepte zu entwickeln und umzusetzen.

Rechtliche Betrachtung

Zu einem solchen Konzept gehört vor allem dessen konsequente Umsetzung, insbesondere die Kontrolle seiner Einhaltung. Träfe die Argumentation der Schülerin zu, dass einzelne ungeimpfte Mitschülerinnen und Mitschüler die geltenden Schutzregeln missachteten, wäre die Schule verpflichtet, deren Befolgung durchzusetzen – notfalls auch mit Sanktionen. Diese dienen nicht nur pädagogischen Zwecken, sondern auch dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Gefährdungen durch Dritte. Neben erzieherischen Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 und 2 SchG NRW – etwa Aufgaben, die das Fehlverhalten erkennen lassen – können bei Wiederholung auch Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 SchG NRW erforderlich sein.

Eine konsequente Durchsetzung verlangt von den Lehrkräften die Bereitschaft, Maßnahmen nicht nur anzukündigen, sondern im Bedarfsfall auch anzuwenden. Im konkreten Fall bot der nach wenigen Tagen gefundene Kompromiss – die Teilnahme der Schülerin am Distanzunterricht in einem separaten Raum der Schule – eine sowohl pädagogisch als auch rechtlich tragfähige Lösung. Pädagogisch, weil die Schülerin im gleichen Umfang Unterricht erhielt wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler, rechtlich, weil die Vorgaben der Schul- und Schulbesuchspflicht gewahrt blieben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Einzelfalllösung kaum auf eine größere Zahl ähnlicher Fälle übertragbar sein dürfte, da es den Schulen regelmäßig an ausreichend Räumen für schulinternen Distanzunterricht fehlt.

Fazit

Die hier gefundene Lösung dürfte sich daher – wenn überhaupt – lediglich auf wenige Fälle, bei denen besondere und nachgewiesene Gefährdungssituationen vorliegen, übertragen lassen. Der Wunsch nach besonderer Vorsicht dürfte zur Erfüllung derartiger Beschulungsformen jedenfalls nicht ausreichen, vielmehr ist für den Regelfall von der allgemeinen Verpflichtung der Teilnahme am bestehenden Präsenzunterricht auszugehen.