Ein Großteil der Lehrkräfte arbeiten in Teilzeit – aber zwischen wachsendem Lehrkräftemangel, neuen Brückenteilzeit-Ansprüchen und politischen Einschränkungen wird die Handhabung für Schulleitungen anspruchsvoller. Ein Update zur aktuellen Rechtslage und ein Praxis-Check für Sie.

Über 43 Prozent aller Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen arbeiten inzwischen in Teilzeit – ein Höchststand, den das Statistische Bundesamt für das Schuljahr 2023/2024 ausweist. Bei den Lehrerinnen ist es mehr als jede zweite. Damit liegt die Teilzeitquote im Schuldienst deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von rund 31 Prozent. Für Schulleitungen ist Teilzeit damit kein Randthema, sondern bestimmt zunehmend Personalplanung, Stundenplangestaltung und Vertretungsorganisation. Gleichzeitig verschärft sich der Lehrkräftemangel: Mehrere Bundesländer haben Teilzeitansprüche bereits eingeschränkt oder ziehen dies in Betracht. Schulleitungen bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen rechtlichem Anspruch der Beschäftigten, Fürsorgepflicht und Unterrichtsversorgung.

 

Rechtliche Grundlagen

Für Lehrkräfte gelten – je nach Status – unterschiedliche Rechtsgrundlagen, die sich inhaltlich stark überschneiden, aber in Details schulorganisatorisch durchaus relevant unterscheiden:

  • Beamtinnen und Beamte: 43 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verpflichtet den Dienstherrn lapidar – „Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.“ Die konkrete Ausgestaltung regeln die Landesbeamtengesetze.
  • Tarifbeschäftigte: 11 Tarifvertrag der Länder (TV-L) sowie ergänzend das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), seit 2019 erweitert um die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG).

 

Teilzeitvarianten für verbeamtete Lehrkräfte

Die Landesbeamtengesetze sehen typischerweise drei Konstellationen vor:

1. Voraussetzungslose Teilzeit (Antragsteilzeit)

Reduzierung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – also der Pflichtstundenzahl – ohne besonderen Grund. Die Genehmigung steht im Ermessen des Dienstherrn; ablehnen kann er nur bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen. Genau hier setzen seit 2024 mehrere Bundesländer den Hebel an, um den Lehrkräftemangel zu bekämpfen (siehe unten).

2. Familienpolitische Teilzeit

Teilzeit für Tarifbeschäftigte: Drei Anspruchsgrundlagen

    Neu im Werkzeugkasten: Die Brückenteilzeit

      Altersermäßigung: die Unterschiede der Bundesländer

        Altersteilzeit: Ein Auslaufmodell mit Restbeständen

          Aktuelle Entwicklung: Politische Einschränkungen der Teilzeit

            Stundenplangestaltung – Ermessen und Fürsorgepflicht

            Mehrarbeit und Vertretungsunterricht

            Konferenzen, Elternsprechtage, außerunterrichtliche Aufgaben

              Fazit