Stalking betrifft längst nicht mehr nur Prominente. In Schulen sind Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte betroffen – insbesondere durch die Verlagerung ins Digitale. Seit der grundlegenden Reform des § 238 StGB im Oktober 2021 hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Dieser Beitrag gibt Schulleitungen einen kompakten Überblick.

Was ist Stalking?

Der aus der englischen Jägersprache stammende Begriff bezeichnet das wiederholte und unerwünschte Nachstellen, Belästigen oder Verfolgen einer Person. Typische Erscheinungsformen reichen von unerwünschten Nachrichten und Anrufen über das Auflauern bis hin zu Bedrohungen. Im schulischen Umfeld tritt Stalking in verschiedenen Konstellationen auf: zwischen Schülern untereinander, von schulexternen Personen gegen Schüler oder auch von Erziehungsberechtigten und Schülern gegen Lehrkräfte. Durch soziale Medien und Messenger-Dienste hat sich das Problem zudem massiv ins Digitale verlagert – sogenanntes Cyberstalking.

 

Die aktuelle Rechtslage

Der 2007 eingeführte § 238 StGB wurde durch das Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen:

  • Eignungsdelikt statt Erfolgsdelikt: Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass die Lebensgestaltung des Opfers tatsächlich schwerwiegend beeinträchtigt wurde. Es genügt, dass das Verhalten dazu geeignet ist.
  • „Wiederholt“ statt „beharrlich“: Das schwer nachweisbare Merkmal der Beharrlichkeit wurde durch das objektive Kriterium der Wiederholung (mindestens zweimaliges Handeln) ersetzt.
  • Neue Cyberstalking-Varianten: Der Katalog wurde von fünf auf acht Tathandlungen erweitert. Neu sind: unbefugter Zugriff auf Daten und Accounts (Nr. 5), Verbreiten von Abbildungen (Nr. 6) und Verbreiten herabwürdigender Inhalte wie z. B. über Fake-Profile (Nr. 7).
  • Erhöhte Strafrahmen: Besonders schwere Fälle (Abs. 2) werden mit drei Monaten bis fünf Jahren bestraft, etwa bei Gesundheitsschädigung, Einsatz von Spionagesoftware oder Nachstellung über mindestens sechs Monate. Nachstellung mit Todesfolge (Abs. 3) wird mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
  • Offizialdelikt: Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen – ein Strafantrag des Opfers ist nicht mehr erforderlich.

Ergänzend bleibt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ein wichtiges Instrument: Es ermöglicht gerichtliche Kontakt- und Näherungsverbote, deren Verstöße ebenfalls strafbar sind.

 

§ 238 StGB im Detail – Erläuterung für die Praxis

Im Folgenden wird der Aufbau der Norm erläutert und für den schulischen Kontext eingeordnet. Ziel ist es, Schulleitungen in die Lage zu versetzen, Sachverhalte rechtlich einzuschätzen – nicht, juristische Gutachten zu erstellen.

Der Grundtatbestand (Absatz 1)

Der Grundtatbestand setzt voraus, dass eine Person einer anderen „unbefugt“ und „wiederholt“ nachstellt, und zwar in einer Weise, die „geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen“. Drei Schlüsselbegriffe bestimmen dabei die Schwelle der Strafbarkeit:

    Was heißt das für Sie als Schulleitung?

    Handlungsempfehlungen

        Fazit