Zusammenfassung
Stalking nach § 238 StGB - Was beim Ernstfall zu bedenken ist
Was ist Stalking?
- Wiederholtes unerwünschtes Nachstellen, Belästigen oder Verfolgen einer Person
- Im Schulumfeld: zwischen Schülern, durch Externe, gegen Lehrkräfte
- Zunehmend als Cyberstalking über soziale Medien und Messenger
Rechtslage seit der Reform 2021
- Vom Erfolgsdelikt zum Eignungsdelikt: Nachgewiesene Beeinträchtigung nicht mehr erforderlich
- „Beharrlich“ ersetzt durch „wiederholt“ – bereits zweimaliges Handeln genügt
- Drei neue Cyberstalking-Varianten (Hacken, Bilderverbreitung, Fake-Profile)
- Stalking ist jetzt Offizialdelikt – kein Strafantrag mehr nötig
§ 238 StGB im Detail
- Acht Tathandlungen: von räumlichem Auflauern über Kontaktversuche bis zum Auffangtatbestand
- Besonders schwere Fälle (Abs. 2) bei Gesundheitsschädigung, Spionagesoftware oder Täter über 21/Opfer unter 16
- Nachstellung mit Todesfolge (Abs. 3): ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, auch bei Suizid des Opfers
Relevanz für Schulleitungen
- Neue Tatbestandsvarianten erfassen typische digitale Konflikte im Schulalltag
- Strafmündigkeit ab 14 Jahren – auch Schülerinnen und Schüler können Täter sein
- Zentrale Frage: pädagogischer Konflikt oder strafrechtlich relevantes Verhalten?
Handlungsempfehlungen
- Vorfälle systematisch dokumentieren, Erziehungsberechtigte einbinden, Polizei einschalten
- Präventiv: Medienbildung, Schulordnung, Ansprechstrukturen, externe Kooperationspartner
Fazit
Die Reform von 2021 hat den Schutz gegen Stalking erheblich verbessert und erfasst nun gezielt Cyberstalking-Formen, die im schulischen Kontext häufig auftreten. Schulleitungen sollten die gestärkten rechtlichen Instrumente kennen und im Bedarfsfall konsequent zum Schutz aller Beteiligten einsetzen.
Stalking nach § 238 StGB - Was beim Ernstfall zu bedenken ist
Stalking betrifft längst nicht mehr nur Prominente. In Schulen sind Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte betroffen – insbesondere durch die Verlagerung ins Digitale. Seit der grundlegenden Reform des § 238 StGB im Oktober 2021 hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Dieser Beitrag gibt Schulleitungen einen kompakten Überblick.
Was ist Stalking?
Der aus der englischen Jägersprache stammende Begriff bezeichnet das wiederholte und unerwünschte Nachstellen, Belästigen oder Verfolgen einer Person. Typische Erscheinungsformen reichen von unerwünschten Nachrichten und Anrufen über das Auflauern bis hin zu Bedrohungen. Im schulischen Umfeld tritt Stalking in verschiedenen Konstellationen auf: zwischen Schülern untereinander, von schulexternen Personen gegen Schüler oder auch von Erziehungsberechtigten und Schülern gegen Lehrkräfte. Durch soziale Medien und Messenger-Dienste hat sich das Problem zudem massiv ins Digitale verlagert – sogenanntes Cyberstalking.
Die aktuelle Rechtslage
Der 2007 eingeführte § 238 StGB wurde durch das Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen:
- Eignungsdelikt statt Erfolgsdelikt: Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass die Lebensgestaltung des Opfers tatsächlich schwerwiegend beeinträchtigt wurde. Es genügt, dass das Verhalten dazu geeignet ist.
- „Wiederholt“ statt „beharrlich“: Das schwer nachweisbare Merkmal der Beharrlichkeit wurde durch das objektive Kriterium der Wiederholung (mindestens zweimaliges Handeln) ersetzt.
- Neue Cyberstalking-Varianten: Der Katalog wurde von fünf auf acht Tathandlungen erweitert. Neu sind: unbefugter Zugriff auf Daten und Accounts (Nr. 5), Verbreiten von Abbildungen (Nr. 6) und Verbreiten herabwürdigender Inhalte wie z. B. über Fake-Profile (Nr. 7).
- Erhöhte Strafrahmen: Besonders schwere Fälle (Abs. 2) werden mit drei Monaten bis fünf Jahren bestraft, etwa bei Gesundheitsschädigung, Einsatz von Spionagesoftware oder Nachstellung über mindestens sechs Monate. Nachstellung mit Todesfolge (Abs. 3) wird mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
- Offizialdelikt: Die Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen – ein Strafantrag des Opfers ist nicht mehr erforderlich.
Ergänzend bleibt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ein wichtiges Instrument: Es ermöglicht gerichtliche Kontakt- und Näherungsverbote, deren Verstöße ebenfalls strafbar sind.
§ 238 StGB im Detail – Erläuterung für die Praxis
Im Folgenden wird der Aufbau der Norm erläutert und für den schulischen Kontext eingeordnet. Ziel ist es, Schulleitungen in die Lage zu versetzen, Sachverhalte rechtlich einzuschätzen – nicht, juristische Gutachten zu erstellen.
Der Grundtatbestand (Absatz 1)
Der Grundtatbestand setzt voraus, dass eine Person einer anderen „unbefugt“ und „wiederholt“ nachstellt, und zwar in einer Weise, die „geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen“. Drei Schlüsselbegriffe bestimmen dabei die Schwelle der Strafbarkeit:
Was heißt das für Sie als Schulleitung?
Handlungsempfehlungen
Fazit
Jetzt alle Vorteile mit einem Abo nutzen!
Mit einem Abo haben Sie dauerhaft Zugriff auf viele hilfreiche Artikel, Themenpakete und Materialien, die Ihren Schulalltag erleichtern. Profitieren Sie von praktischen Funktionen wie der KI-Unterstützung und lassen Sie sich Inhalte zusammenfassen.
Jetzt registrierenSie haben bereits ein Konto? Hier anmelden
Material
Fortbildungen und Webinare
Keine Fortbildungen & Webinare zugeordnet.








