Als Schulleitung stehen Sie bei der Remonstration auf beiden Seiten des Tisches. Einerseits sind Sie Adressatin von Remonstrationen, wenn Lehrkräfte Bedenken gegen Ihre dienstlichen Anordnungen vorbringen. Andererseits sind Sie selbst Absenderin, wenn Vorgaben der Schulaufsicht, des Schulträgers oder des Ministeriums an den realen Verhältnissen Ihrer Schule vorbeigehen.

Dass dieses Instrument wieder stärker ins Bewusstsein rückt, hat gute Gründe: der anhaltende Lehrkräftemangel, verdichtete Vertretungssituationen, Inklusionsaufträge ohne passende Ressourcen: Wer heute eine Schule leitet, sollte Remonstrationsverfahren nicht als beamtenrechtliche Randerscheinung, sondern als praktisches Führungsinstrument verstehen.

Was heißt Remonstration?

„Remonstration“ kommt vom lateinischen remonstrare – „wieder zeigen“, „entgegnen“. Gemeint ist eine förmliche Gegenvorstellung: Eine Beamtin oder ein Beamter zeigt der vorgesetzten Stelle an, dass eine dienstliche Anordnung rechtliche Bedenken auslöst und bittet um Überprüfung.

Sie hat zwei Funktionen zugleich: Wer korrekt remonstriert, schützt sich vor dienst-, haftungs- und strafrechtlichen Folgen, falls sich die Anordnung später als rechtswidrig erweist – und gibt der Verwaltung die Chance, eine Fehlentscheidung rechtzeitig zu korrigieren, bevor Schaden entsteht.

Drei Punkte sind für die Schulpraxis besonders wichtig:

  • Die Remonstration richtet sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, nicht gegen ihre Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit oder pädagogische Sinnhaftigkeit. Wer eine Anweisung bloß für unklug oder ungeschickt hält, hat keinen Anspruch auf ein Remonstrationsverfahren – wohl aber die Möglichkeit, im Rahmen der Beratungspflicht nach § 35 BeamtStG auf Bedenken hinzuweisen.
  • Es genügt, dass die Anordnung möglicherweise rechtswidrig ist. Ernsthafte, nachvollziehbare Zweifel reichen aus; juristische Gewissheit ist nicht erforderlich. Damit liegt die Schwelle bewusst niedrig.
  • Die Remonstration ist ein individuelles Verfahren. Ein Sammelschreiben des gesamten Kollegiums ist formal nicht vorgesehen – jede Lehrkraft muss für sich selbst remonstrieren, auch wenn die Bedenken im Kollegium identisch sind. Gemeinsame Vorlagen und gleichlautende Einzelschreiben sind dagegen zulässig und in der Praxis üblich.

 

Der rechtliche Rahmen: Was die Vorschriften für Ihren Schulalltag bedeuten

Die zentralen Normen sind § 35 BeamtStG (Folgepflicht, Beratungspflicht) und § 36 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Remonstration) – seit der Novelle vom 7. Dezember 2018 in präzisierter Fassung. Beide stehen in einem bewussten Spannungsverhältnis, und genau dieses Spannungsverhältnis prägt den Schulalltag. Entscheidend für die Praxis sind vor allem folgende Regelungselemente:

Volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1)

Jede Lehrkraft und jede Schulleitung trägt die rechtliche Verantwortung für das eigene dienstliche Handeln – auch dann, wenn es auf einer Weisung beruht. Der Verweis auf einen Erlass der Bezirksregierung oder auf eine Dienstanweisung der Schulleitung entlastet nicht automatisch. Genau deshalb gibt es die Remonstration als Korrektiv: Sie ist der einzige rechtssichere Weg, diese persönliche Verantwortung wieder abzugeben.

    Die drei Stufen: So läuft das Verfahren formal ab

      Typische Anlässe im Schulalltag

        So gehen Sie als Schulleitung mit einer Remonstration um

          Wann Sie selbst remonstrieren sollten

          Beratung vor Remonstration – die pragmatische Regel