Zusammenfassung
Remonstration – zwischen Aufsichtspflicht und Rechtsprechung
Einordnung und Relevanz
- Schulleitungen sind im Verfahren doppelt betroffen: als Adressatin von Remonstrationen und als Absenderin gegenüber Schulaufsicht oder Ministerium.
Was Remonstration bedeutet
- Remonstration ist die förmliche Mitteilung rechtlicher Bedenken gegen eine dienstliche Anordnung.
- Sie betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit einer Weisung, nicht ihre pädagogische Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit.
- Bereits ernsthafte, nachvollziehbare Zweifel reichen aus.
Rechtlicher Rahmen im Schulalltag (§ 35 BeamtStG und § 36 BeamtStG)
- Lehrkräfte und Schulleitungen tragen grundsätzlich persönliche Verantwortung für ihr dienstliches Handeln.
- Die Beratungspflicht ist die niedrigschwellige Vorstufe zur formellen Remonstration.
- Eine bestätigte Weisung entlastet grundsätzlich von persönlicher Haftung, sofern keine absoluten Ausnahmen greifen.
Grenzen der Folgepflicht und formaler Ablauf
- Bei Menschenwürdeverletzung, strafbarem Verhalten oder erkennbar angezielter Ordnungswidrigkeit entfällt die Folgepflicht.
- Remonstrationen sind formfrei, sollten aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Typische Anlässe in der Schule
- Häufige Fälle betreffen Aufsichtspflicht, Mitaufsicht, Schwimmunterricht und fachfremden Einsatz.
- Auch Mehrarbeit, Teilzeitfragen, Inklusion ohne ausreichende Ressourcen und Datenschutzprobleme können Remonstrationsanlässe sein.
Rolle der Schulleitung im Umgang mit Remonstrationen
- Dienstliche Nachteile wegen einer Remonstration sind nicht angezeigt.
- Teilen Schulleitungen die Bedenken, sollten sie die Frage selbst auf dem Dienstweg weitertragen.
Eigene Remonstration der Schulleitung
- Auch Schulleitungen müssen mitunter gegen problematische Vorgaben von oben remonstrieren.
- Remonstration dient dabei vor allem der eigenen rechtlichen Absicherung.
Remonstration – zwischen Aufsichtspflicht und Rechtsprechung
Als Schulleitung stehen Sie bei der Remonstration auf beiden Seiten des Tisches. Einerseits sind Sie Adressatin von Remonstrationen, wenn Lehrkräfte Bedenken gegen Ihre dienstlichen Anordnungen vorbringen. Andererseits sind Sie selbst Absenderin, wenn Vorgaben der Schulaufsicht, des Schulträgers oder des Ministeriums an den realen Verhältnissen Ihrer Schule vorbeigehen.
Dass dieses Instrument wieder stärker ins Bewusstsein rückt, hat gute Gründe: der anhaltende Lehrkräftemangel, verdichtete Vertretungssituationen, Inklusionsaufträge ohne passende Ressourcen: Wer heute eine Schule leitet, sollte Remonstrationsverfahren nicht als beamtenrechtliche Randerscheinung, sondern als praktisches Führungsinstrument verstehen.
Was heißt Remonstration?
„Remonstration“ kommt vom lateinischen remonstrare – „wieder zeigen“, „entgegnen“. Gemeint ist eine förmliche Gegenvorstellung: Eine Beamtin oder ein Beamter zeigt der vorgesetzten Stelle an, dass eine dienstliche Anordnung rechtliche Bedenken auslöst und bittet um Überprüfung.
Sie hat zwei Funktionen zugleich: Wer korrekt remonstriert, schützt sich vor dienst-, haftungs- und strafrechtlichen Folgen, falls sich die Anordnung später als rechtswidrig erweist – und gibt der Verwaltung die Chance, eine Fehlentscheidung rechtzeitig zu korrigieren, bevor Schaden entsteht.
Drei Punkte sind für die Schulpraxis besonders wichtig:
- Die Remonstration richtet sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, nicht gegen ihre Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit oder pädagogische Sinnhaftigkeit. Wer eine Anweisung bloß für unklug oder ungeschickt hält, hat keinen Anspruch auf ein Remonstrationsverfahren – wohl aber die Möglichkeit, im Rahmen der Beratungspflicht nach § 35 BeamtStG auf Bedenken hinzuweisen.
- Es genügt, dass die Anordnung möglicherweise rechtswidrig ist. Ernsthafte, nachvollziehbare Zweifel reichen aus; juristische Gewissheit ist nicht erforderlich. Damit liegt die Schwelle bewusst niedrig.
- Die Remonstration ist ein individuelles Verfahren. Ein Sammelschreiben des gesamten Kollegiums ist formal nicht vorgesehen – jede Lehrkraft muss für sich selbst remonstrieren, auch wenn die Bedenken im Kollegium identisch sind. Gemeinsame Vorlagen und gleichlautende Einzelschreiben sind dagegen zulässig und in der Praxis üblich.
Der rechtliche Rahmen: Was die Vorschriften für Ihren Schulalltag bedeuten
Die zentralen Normen sind § 35 BeamtStG (Folgepflicht, Beratungspflicht) und § 36 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Remonstration) – seit der Novelle vom 7. Dezember 2018 in präzisierter Fassung. Beide stehen in einem bewussten Spannungsverhältnis, und genau dieses Spannungsverhältnis prägt den Schulalltag. Entscheidend für die Praxis sind vor allem folgende Regelungselemente:
Volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1)
Jede Lehrkraft und jede Schulleitung trägt die rechtliche Verantwortung für das eigene dienstliche Handeln – auch dann, wenn es auf einer Weisung beruht. Der Verweis auf einen Erlass der Bezirksregierung oder auf eine Dienstanweisung der Schulleitung entlastet nicht automatisch. Genau deshalb gibt es die Remonstration als Korrektiv: Sie ist der einzige rechtssichere Weg, diese persönliche Verantwortung wieder abzugeben.
Die drei Stufen: So läuft das Verfahren formal ab
Typische Anlässe im Schulalltag
So gehen Sie als Schulleitung mit einer Remonstration um
Wann Sie selbst remonstrieren sollten
Beratung vor Remonstration – die pragmatische Regel
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