Eine Schülerin einer 7. Klasse einer Realschule begehrt wegen der besonderen Gefährlichkeit ihres Schulwegs die Einbeziehung in die kostenlose Schülerbeförderung, obwohl die in der damals geltenden Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht wird. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage mit Urteil vom 14.4.2011 (Az.: 1 A 59/11) stattgegeben. Auf die Berufung des Schulträgers hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom 11.9.2013 (Az.: 2 LC 101/11) die Klage abgewiesen.

Wichtig

Die wesentlichen rechtlichen Grundsätze der Entscheidung aus dem Jahr 2013 sind weiterhin relevant: Rechtsgrundlage für die Schülerbeförderung in Niedersachsen ist → § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Danach legen die Landkreise und kreisfreien Städte die für die Schülerbeförderung maßgeblichen Mindestentfernungen selbst fest und müssen dabei insbesondere die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Sicherheit des Schulwegs berücksichtigen. Die im damaligen Verfahren maßgebliche Entfernung von 3,85 Kilometern war Bestandteil der seinerzeit geltenden kommunalen Satzung.

Auch die spätere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Grundsatz, dass eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls und in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist.

 

Leitsätze des Gerichts zur besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs

    Zum Sachverhalt

    Die Begründung des OVG

    Rechtliche Würdigung

    Was Schulleitungen in der Praxis beachten sollten